Die Heizkostenverordnung bestimmt:

Der Vermieter hat grundsätzlich die Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen! Tut er das nicht, darf der Mieter von seinem Heiz- und Warmwasserkostenanteil 15% abziehen (BGH WM 91, 282).
Das wäre z. B. der Fall, wenn

Wichtig:

Der Mieter solte sein Kürzungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gegenüber dem Vermieter (Empfehlung: schriftlich) geltend machen. Weist z.B. die Abrechnung für eine 70,00 m2 große Wohnung Kosten in Höhe von 1.680,74 € aus, kann der Mieter 252,11 € fordern.

Aber:

Hatten sich Mieter und Vermieter ausdrücklich geeinigt, nicht verbrauchsabhängig abzurechnen, kann der Mieter für die zurückliegende Abrechnungsperiode sein Kürzungsrecht nicht wahrnehmen. Jedoch für die Zukunft kann er eine verbrauchsabhängige Abrechnung fordern.

Ausnahmen:

Die Pflicht zur verbrauchsabhängiger Abrechnung besteht nicht, wenn

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